RS0097227 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die von anderen Personen in Abwesenheit des Richters vorgenommene Besichtigung von Beweisgegenständen stellt niemals einen gerichtlichen Augenschein dar. Sie ist höchstens ein Beweisgegenstand, der durch Urkunden oder Zeugen zu erheben ist.