JudikaturJustizRS0097227

RS0097227 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1973

Die von anderen Personen in Abwesenheit des Richters vorgenommene Besichtigung von Beweisgegenständen stellt niemals einen gerichtlichen Augenschein dar. Sie ist höchstens ein Beweisgegenstand, der durch Urkunden oder Zeugen zu erheben ist.