JudikaturJustizRS0097166

RS0097166 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 1975

Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Gerichten ist erst bei Gerichtshängigkeit der Strafsache vorhanden; vorher handelt es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen Staatsanwaltschaften, welcher von deren Oberbehörden (§ 30 Abs 2 StPO) zu erledigen ist.