RS0097166 – OGH Rechtssatz
RS0097166 – OGH Rechtssatz
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Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Gerichten ist erst bei Gerichtshängigkeit der Strafsache vorhanden; vorher handelt es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen Staatsanwaltschaften, welcher von deren Oberbehörden (§ 30 Abs 2 StPO) zu erledigen ist.