JudikaturJustizRS0096970

RS0096970 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2019

Die verbale Überreaktion des Vorsitzenden auf ein gravierend ambivalentes Aussageverhalten eines Zeugen ist zwar eine richterliche Pflichtverletzung, deren disziplinärer Unwert aber nicht in jedem Fall Befangenheit begründen muss. Befangenheit kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die richterliche Meinung über den Beweiswert einzelner Verfahrensergebnisse bereits vor dem Schluss der Hauptverhandlung zum Ausdruck kommt. Setzt doch eine Reihe strafprozessualer Bestimmungen richterliche Reaktionen auf Aussagedivergenzen voraus, die durchwegs auf einer spontanen Meinungsbildung zu den jeweiligen Beweisergebnissen beruhen (zB §§ 168, 248, 252 Abs 1 Z 2 StPO in Verbindung mit § 291 StGB, insbesondere auch §§ 170 Z 7, 247 Abs2; 277 StPO).

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