JudikaturJustizRS0096869

RS0096869 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Mai 2003

Die Ablehnung eines Richters kann nur aus persönlichen Gründen wegen Besorgnis einer Befangenheit desselben erfolgen, wenn zu befürchten ist, daß der Richter nicht mit voller Unbefangenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantritt. Behauptung, daß eine vorangegangene Sachentscheidung unrichtig sei, kein zureichender Grund.

Entscheidungen
24