JudikaturJustizRS0096823

RS0096823 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2016

Ein Richter kann nur aus persönlichen Gründen wegen Besorgnis seiner Befangenheit abgelehnt werden; es müssen zureichende Gründe glaubhaft gemacht werden, daß sich der bestimmte Richter bei seiner Entscheidung von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten würde leiten lassen.

Entscheidungen
60