JudikaturJustizRS0096761

RS0096761 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 2015

Verbindung zweier Rechtsmittelverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Gerichtstag beim OGH (in analoger Anwendung der Grundsätze des § 56 StPO) bei Beteiligung mehrerer Täter an einer Straftat (objektive Konnexität), wobei in erster Instanz das Verfahren gegen einen Beteiligten gemäß § 57 StPO abgesondert geführt wurde, sodaß zwei erstinstanzliche Urteile ergingen und daher die dagegen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen getrennt dem OGH vorgelegt wurden (Weiterführung der zu 9 Os 25, 29/76 und 12 Os 201/69 = EvBl 1970/142 entwickelten Grundsätzen.

Entscheidungen
5