JudikaturJustizRS0096682

RS0096682 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1993

Die Abtretung eines auf Grund einer Anzeige beim Gericht des Wohnsitzes, Aufenthaltes oder der Betretung des Beschuldigten eingeleiteten Strafverfahrens an das Tatortgericht kann nur auf Antrag des Staatsanwaltes, des Privatklägers oder des Beschuldigten nicht aber von Amts wegen erfolgen.