RS0096682 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Abtretung eines auf Grund einer Anzeige beim Gericht des Wohnsitzes, Aufenthaltes oder der Betretung des Beschuldigten eingeleiteten Strafverfahrens an das Tatortgericht kann nur auf Antrag des Staatsanwaltes, des Privatklägers oder des Beschuldigten nicht aber von Amts wegen erfolgen.