JudikaturJustizRS0096677

RS0096677 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 2012

Von Unzucht im Sinne eines geschlechtlichen Missbrauchs kann nur dann gesprochen werden, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifische eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine - nicht bloß flüchtige und sexual sinnbezogene - Berührung gebracht werden.

Entscheidungen
68