RS0096657 – OGH Rechtssatz
RS0096657 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das rituelle Schächten von Schlachttieren stellt sowohl für die Angehörigen der israelitischen als auch der islamischen Glaubensgemeinschaft einen Akt der Religionsausübung dar, der nicht als unsittlich zu werten ist und der dem Interesse der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer nicht entgegensteht.