JudikaturJustizRS0096516

RS0096516 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2003

Die Bestimmung des § 43a StPO gilt auch dann, wenn der Angeklagte ohnehin durch einen Wahlverteidiger vertreten ist bzw eine Kündigung des Vollmachtsverhältnisses vor Antragstellung nicht aktenkundig ist.

Entscheidungen
6