JudikaturJustizRS0096376

RS0096376 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 1969

Die Entscheidung des VerfGH vom 02.07.1968, B 60, 61/68, betreffend die örtliche Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden und die rechtliche Bedeutung der Überschreitung dieser Kompetenz durch die angeführten Behörden ist ohne Einfluß auf die Begründung der örtlichen Zuständigkeit im strafgerichtlichen Verfahren in Gemäßheit des VI.Hauptstück der Strafprozeßordnung, sofern nur die Voraussetzungen der §§ 51 ff StPO gegeben sind.