RS0096376 – OGH Rechtssatz
RS0096376 – OGH Rechtssatz
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Die Entscheidung des VerfGH vom 02.07.1968, B 60, 61/68, betreffend die örtliche Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden und die rechtliche Bedeutung der Überschreitung dieser Kompetenz durch die angeführten Behörden ist ohne Einfluß auf die Begründung der örtlichen Zuständigkeit im strafgerichtlichen Verfahren in Gemäßheit des VI.Hauptstück der Strafprozeßordnung, sofern nur die Voraussetzungen der §§ 51 ff StPO gegeben sind.