RS0096221 – OGH Rechtssatz
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Subjektiv erfordert das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 StGB einen auf (wirkliche oder scheinbare) Vermögensminderung und dadurch bewirkte Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers gerichteten zumindest bedingten Tätervorsatz.