JudikaturJustizRS0096200

RS0096200 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Februar 1992

Der Lauf der Beschwerdefrist wird grundsätzlich durch die Eröffnung des Beschlusses ausgelöst. Die Sonderregelung des § 494 a Abs 4, letzter Satz, StPO kommt dann nicht zum Tragen, wenn eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung nicht oder nicht rechtzeitig (zulässigerweise) eingebracht wird. Im Fall eines in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Urteils abgegebenen Rechtsmittelverzichts ist der Verurteilte daher dahin zu belehren, daß die Beschwerdefrist bereits mit dem Zeitpunkt der Verkündung des Widerrufsbeschlusses zu laufen begonnen hat.

Entscheidungen
6