RS0096164 – OGH Rechtssatz
RS0096164 – OGH Rechtssatz
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Die nach § 299 Abs 3 StGB zur Rechtfertigung einer Begünstigung erforderliche Absicht des Täters (§ 5 Abs 2 StGB), seine eigene Bestrafung wegen Beteiligung an der betreffenden strafbaren Handlung zu verhindern, wird selbst dann, wenn sich durch die (Fremdbegünstigung) Begünstigung tatsächlich auch seine eigene Situation verbessert, nicht von Gesetzes wegen präsumiert sondern muß in jedem Fall als Tatsache festgestellt werden.