JudikaturJustizRS0096089

RS0096089 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2020

Auf welche Weise die Entziehung erfolgt, ist gleichgültig. Es kommt jedes Verhalten in Betracht, das dem angestrebten Ziel, den Vortäter vor Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu bewahren, zu dienen vermag; dabei genügt es, daß die Verfolgung (oder Vollstreckung) zumindest erschwert wird, wobei auch eine bloß vorübergehende Entziehung ausreicht.

Entscheidungen
2