JudikaturJustizRS0096060

RS0096060 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 1994

Das Bereithalten eines Vorrats von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln kann auch im Transport eines solchen Vorrats bestehen. Ein solcher aus dem Ausland eingeführter Vorrat wird daher nicht erst vom Zeitpunkt seiner Verwahrung in einem auf längere Dauer errichteten inländischen Lager an bereitgehalten, sondern während des gesamten - auch den Transport mitumfaßenden - Zeitraumes, während dessen er sich in Österreich befindet. Wurde mit dem Transport die Staatsgrenze überschritten, so liegt damit in der Regel bereits Vollendung des Vergehens (durch Bereithalten) vor.

Entscheidungen
2