RS0095995 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Für die Beurteilung als Kampfmittel ist nicht erforderlich, daß die bezüglichen Gegenstände dem Kriegsmaterialbegriff (§ 4 a WaffG) entsprechen.
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Für die Beurteilung als Kampfmittel ist nicht erforderlich, daß die bezüglichen Gegenstände dem Kriegsmaterialbegriff (§ 4 a WaffG) entsprechen.