RS0095974 – OGH Rechtssatz
RS0095974 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Von den Kampfmitteln werden im Gesetz "Waffen" und "Schießbedarf" bloß beispielhaft hervorgehoben. Tatbestandsobjekt ist somit der Vorrat - also eine Mehrzahl von Kampfmitteln -, nicht aber (bloß) eine artgleiche Sammlung von entweder Waffen oder Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln.