JudikaturJustizRS0095940

RS0095940 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 1994

Ausrüstungsgegenstände, die zwar auch im Kampf oder während eines Kampfes verwendet werden können, mit einer solchen bewaffneten Auseinandersetzung aber nur in loser Verbindung stehen, mithin keine spezifische Beziehung zum Kampf aufweisen, sind nicht als Kampfmittel im Sinne des § 280 Abs 1 StGB anzusprechen (Signalgeräte und andere Kommunikationsmittel, zB Feldtelefone).

Entscheidungen
3