RS0095871 – OGH Rechtssatz
RS0095871 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Entsprechen bereits die angesammelten Waffen ihrer Zahl nach einem tatbestandsmäßigen Vorrat in der Bedeutung des § 280 Abs 1 StGB, dann ist es unerheblich, ob die außerdem vom Schuldspruch erfaßte Munition für sich allein auch schon ein derartiger Vorrat (an Schießbedarf) wäre, und in welchem Umfang auch noch sonstige Kampfmittel angesammelt wurden.