JudikaturJustizRS0095831

RS0095831 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Februar 1988

Vortäuschen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung liegt nicht nur vor, wenn eine mit Strafe bedrohte Handlung überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn sie von einem anderen als demjenigen begangen wurde, der der Behörde als Täter bezeichnet wird.

Entscheidungen
10