JudikaturJustizRS0095815

RS0095815 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 1987

Die Nötigung einer unmündigen, mit dem Täter in gerader Linie verwandten Person zum Beischlaf ist als in Tateinheit mit dem Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 (Abs 1) StGB und des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 (Abs 1) StGB begangenes Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB zu beurteilen.