RS0095815 – OGH Rechtssatz
RS0095815 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Nötigung einer unmündigen, mit dem Täter in gerader Linie verwandten Person zum Beischlaf ist als in Tateinheit mit dem Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 (Abs 1) StGB und des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 (Abs 1) StGB begangenes Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB zu beurteilen.