RS0095785 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Bloße Abstandnahme eines Komplottanten vom Komplott ist keine tätige Reue, außer er wird (wäre) schon dadurch die Tat verhindert (nicht bloß anders ausgeführt worden).
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Bloße Abstandnahme eines Komplottanten vom Komplott ist keine tätige Reue, außer er wird (wäre) schon dadurch die Tat verhindert (nicht bloß anders ausgeführt worden).