JudikaturJustizRS0095772

RS0095772 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 1988

Die einverständliche Abstandnahme sämtlicher Täter von der Ausführung der verabredeten Tat kommt, sofern dies freiwillig geschieht, jedem von ihnen als durch § 277 Abs 2 StGB mit Strafaufhebung honorierte Verhinderung zugute. Die Freiwilligkeit einer derartigen Tatverhinderung wird dadurch, daß sie auf (allgemeiner) Furcht vor Entdeckung und Strafe beruht, dann nicht ausgeschlossen, wenn den Tätern nichtsdestoweniger die Vorstellung erhalten bleibt, daß ihnen eine ihrem Tatplan entsprechende Vollendung ihres Vorhabens nach wie vor möglich wäre; nur wenn sich eine (konkrete) Befürchtung eines Täters, entdeckt zu werden, dahin auswirkt, daß er sich außerstande wähnt, sein Ziel tatplangemäß zu erreichen, kommt Freiwilligkeit nicht in Betracht.

Entscheidungen
5