JudikaturJustizRS0095758

RS0095758 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 1987

In der Verwendung der in der Lehre und Rechtsprechung üblichen Kurzbezeichnung "tätige Reue" für den Strafaufhebungsgrund des § 277 Abs 2 StGB liegt keine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung, zumal diese im Hinblick auf die weiters hiezu dargelegten Erläuterungen nicht geeignet war, den Geschwornen etwa die Ansicht zu vermitteln, für die Straflosigkeit sei überdies erforderlich, daß der Täter von Reue ergriffen sei und (deshalb) sein Fehlverhalten einsehe.