JudikaturJustizRS0095749

RS0095749 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 1986

1. Unter Mißhandlung ist jede gegen das Tier gerichtete Tätlichkeit im Sinne einer für das körperliche Wohlbefinden desselben nachteiligen physischen Einwirkung, die sich als erheblicher Angriff auf den Körper des Tieres darstellt, zu verstehen.

2. Für die gerichtliche Strafbarkeit ist allerdings erforderlich, daß diese Mißhandlung einen Roheitsakt des Täters beinhaltet, dh ersichtlich einer gefühllosen Gesinnung desselben entspringt.

Entscheidungen
5