RS0095749 – OGH Rechtssatz
RS0095749 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1. Unter Mißhandlung ist jede gegen das Tier gerichtete Tätlichkeit im Sinne einer für das körperliche Wohlbefinden desselben nachteiligen physischen Einwirkung, die sich als erheblicher Angriff auf den Körper des Tieres darstellt, zu verstehen.
2. Für die gerichtliche Strafbarkeit ist allerdings erforderlich, daß diese Mißhandlung einen Roheitsakt des Täters beinhaltet, dh ersichtlich einer gefühllosen Gesinnung desselben entspringt.