JudikaturJustizRS0095730

RS0095730 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2015

Zum Komplott genügt es, daß die Komplottanten in voller Tatbereitschaft entschlossen zusammentreten, um die Einzelheiten ihres verbrecherischen Beginnens fördernd zu erörtern (so schon EvBl 1951/302 ua).

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