RS0095702 – OGH Rechtssatz
RS0095702 – OGH Rechtssatz
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In aller Regel wird der Täter bei was immer für einer Wegnahme von gültigen Urkunden, sei es auch gelegentlich des Diebstahls oder der dauernden Entziehung anderer Sachen, wenigstens mit dem bedingten Vorsatz handeln, zu verhindern, daß diese Urkunden im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht werden; denn daß er, hat er einmal erkannt, daß es Urkunden sind, deren er sich bemächtigt (hat), deren Gebrauchsverhinderung durch sein Verhalten nicht für möglich hielte und sich nicht damit abfände, kann unter den Verhältnissen der Gesellschaft von heute nicht angenommen werden, will sich die Rechtsprechung nicht dem Vorwurf der Weltfremdheit aussetzen. Seltene Ausnahmsfälle werden meist in das Gebiet sachverständiger (psychologischer) Beurteilung einschlagen (so schon Entscheidung vom 24.04.1980, 13 Os 29/80).