Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten Franz B verhängte Freiheitsstrafe auf 14 (vierzehn) Monate herabgesetzt wird. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Harald A (dem auch noch andere strafbare Handlungen zur Last liegen) und Franz B des Verbrechens der Geldfälschung nach dem § 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil sie am 3. September 1982 in St. Margarethen (Schweiz) nachgemachtes Geld, nämlich 4.000 fals…
Rechtliche Beurteilung In der auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge behauptet der Beschwerdeführer, es handle sich um keinen Fall einer Geldfälschung nach dem § 232 Abs 2 StGB, sondern um eine nach dem § 233 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB mit geringerer Strafe bedrohte Weitergabe von Fals…