Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.März 1945 geborene (zuletzt beschäftigungslose) Josef A des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB. (Punkt I des Urteilssatzes) sowie der Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs 1 StGB. (Punkt III), der dauernd…
Rechtliche Beurteilung Er bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar lediglich in den Punkten I und II. Insoweit liegt ihm zur Last, er habe (zu I) am 23.Mai 1982 in Baumkirchen unmündige Personen, nämlich die am 19.Mai 1971 geborene Pe…