JudikaturJustizRS0095652

RS0095652 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. August 2017

Dem Hehler müssen jene tatsächlichen Umstände bekannt sein, die für die gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen eine Strafdrohung von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe begründen, nicht aber die in Betracht kommenden juristischen Qualifikationsmomente.

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