JudikaturJustizRS0095608

RS0095608 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2019

Als Tatobjekt des § 229 StGB kommt nur eine solche Urkunde in Betracht, die im Zeitpunkt ihres Unterdrückens - objektiv gesehen - die Eignung aufweist, im Rechtsverkehr rechtmäßig zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht zu werden, mit anderen Worten: die für ihren Errichtungszweck recte noch verwendbar ist (vgl EvBl 1981/107; EvBl 1982/191).

Entscheidungen
8