JudikaturJustizRS0095599

RS0095599 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 1989

Die Verfallsersatzstrafe soll nur den unvollziehbaren Verfall substituieren; sie kann daher nur jenen treffen, der durch den Verfall der Sache selbst berührt worden wäre.

Entscheidungen
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