JudikaturJustizRS0095589

RS0095589 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2019

Gegenstand einer Urkundenunterdrückung kann nur eine zur Tatzeit für den Errichtungszweck (noch) verwendbare Urkunde sein (EvBl 1981/107); hier: nicht eine Scheckkarte mit abgelaufener Gültigkeitsdauer.

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