JudikaturJustizRS0095572

RS0095572 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1993

Es ist nicht erforderlich, daß der Berechtigte die Urkunde nach der Tathandlung tatsächlich (bestimmungsgemäß) benützen wollte; genug daran, daß er um die Möglichkeit gebracht wurde, sie (gegebenenfalls) zu benützen.

Entscheidungen
5