Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderen) der Angeklagte Herbert B der Verbrechen der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB und des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er, Anton A, Walter C und Hans D in der Nacht zum 28.Mai 1984 in Wien in bewußtem und gewollt…
Rechtliche Beurteilung Diesen Schuldspruch bekämpft (allein) der Angeklagte B mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 4, 5, 9 li.t a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. Die Verfahrensrüge (Z. 4) wendet sich gegen die Abweisung der Anträge auf Vernehmung von Rudolf und Philomena…