JudikaturJustizRS0095554

RS0095554 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2013

§ 229 StGB schützt die Verfügbarkeit der Urkunde für den Berechtigten. Das ist nur sinnvoll, solang die Urkunde noch den ihr seinerzeit einverleibten Gedankeninhalt verkörpert; daher kann Gegenstand des § 229 StGB nur eine nicht verfälschte (für den Errichtungszweck - §§ 74 Z 7 StGB - bis dahin noch verwendbare) Urkunde sein.

Entscheidungen
9