RS0095461 – OGH Rechtssatz
RS0095461 – OGH Rechtssatz
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Die Entgegennahme einer gestohlenen Sache entspricht der Verhehlungshandlung des Ansichbringens und die anschließende vorübergehende Verwahrung der Sache stellt deren Verheimlichen im Sinne § 164 Abs 1 Z 2 StGB dar. Es bedarf dabei für die Tatbestandsverwirklichung keines auf Dauer ausgerichteten Gewahrsamswechsels. Ebensowenig ist ein eigennütziges Motiv des Täters oder dessen gezieltes Bestreben erforderlich, das Tatobjekt zu verstecken, weil für die subjektive Tatseite der hier aktuellen Hehlerei das Bewußtsein genügt, durch das Verhalten die Wiedererlangung der Sache für den Berechtigten zu erschweren.