JudikaturJustizRS0095387

RS0095387 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2001

Tätige Reue nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB verlangt Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens binnen einer bestimmten Zeit. Die - dem Charakter der tätigen Reue als Ausnahmeregelung Rechnung tragende - strenge Auslegung der letztgenannten Voraussetzung fordert demnach unter Berücksichtigung des letzten Satzes des § 167 Abs 2 StGB, daß der Endpunkt der vereinbarten Frist nach objektiven oder objektivierbaren Kriterien festzustellen sein muß.

Entscheidungen
5