JudikaturJustizRS0095362

RS0095362 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 1991

Entscheidend für die Annahme einer (echten) Realkonkurrenz oder aber Konsumtion ist die Intensität und damit die Typizität der Unzuchtshandlungen als Begleiterscheinungen des Beischlafs. Können die vom Beischlaf verschiedenen Unzuchtsakte objektiv nach ihrer der Erreichung der geschlechtlichen Befriedigung dienenden Intensität nicht mehr als bloße Begleittaten angesehen werden, so kann von einer Scheinkonkurrenz (Konsumtion) keine Rede sein.

Entscheidungen
4