RS0095362 – OGH Rechtssatz
RS0095362 – OGH Rechtssatz
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Entscheidend für die Annahme einer (echten) Realkonkurrenz oder aber Konsumtion ist die Intensität und damit die Typizität der Unzuchtshandlungen als Begleiterscheinungen des Beischlafs. Können die vom Beischlaf verschiedenen Unzuchtsakte objektiv nach ihrer der Erreichung der geschlechtlichen Befriedigung dienenden Intensität nicht mehr als bloße Begleittaten angesehen werden, so kann von einer Scheinkonkurrenz (Konsumtion) keine Rede sein.