JudikaturJustizRS0095323

RS0095323 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 1987

Gewalt oder gefährliche Drohung ist zur Annahme einer Einschüchterung nicht erforderlich; hiefür genügt die wie auch immer bewirkte Herbeiführung eines psychischen Zustands, in dem die Prostituierte aus Angst nicht mehr frei entscheiden kann.

Entscheidungen
2