JudikaturJustizRS0095321

RS0095321 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2020

Hinsichtlich schwerer Verletzungen, die das Opfer einer Vergewaltigung bei der panikartigen Flucht vor dem Täter durch Sprung aus dem Fenster einer (hier: versperrten) Wohnung erleidet, liegen alle Voraussetzungen qualifizierender Erfolgszurechnung vor.

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3