JudikaturJustizRS0095307

RS0095307 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 1985

Der Begriff "Ausbeutung" darf nicht zu eng ausgelegt werden, insbesondere ist weder die Herbeiführung einer wirtschaftlichen Bedrängnis noch eine "fühlbare Einschränkung" der Lebensführung der ausgebeuteten Person Voraussetzung.

Entscheidungen
15