JudikaturJustizRS0095274

RS0095274 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 2009

Mit der Wendung "ohne hiezu gezwungen zu sein" stellt § 167 Abs 2 StGB nicht auf eine Willensbeeinflussung wegen drohender Anzeigeerstattung und strafgerichtlicher Verfolgung, sondern auf die Unvermeidbarkeit der Schadensgutmachung ab.

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