JudikaturJustizRS0095269

RS0095269 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 1985

Zuhälterei ist ein Versuchsdelikt, das vollendet ist, sobald der Täter seinen Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), seinen Unterhalt durch Ausbeutung einer Prostituierten zu erlangen, betätigt hat. Daß eine solche Ausbeutung und Unterhaltsgewinnung bereits erfolgte, ist zur Vollendung nicht erforderlich.

Entscheidungen
2