JudikaturJustizRS0095227

RS0095227 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 1985

Die Tat ist bereits vollendet, sobald der Täter die Absicht, seinen Unterhalt teilweise oder ganz aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person durch Ausbeutung zu erlangen, entsprechend betätigt hat; daß er tatsächlich bereits Unterhalt gewinnt, ist nicht erforderlich.

Entscheidungen
7