JudikaturJustizRS0095169

RS0095169 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. April 1993

Der (vollständige oder teilweise) Verzicht auf die Erstattung des gesamten Schadens kommt der vom Gesetz verlangten tatsächlichen Gutmachung dann - aber auch nur dann - gleich, wenn sich der Täter durch ein effektives und ernstliches Anbot vollen Schadenersatzes darum bemüht und der Geschädigte selbst dieses Bemühen durch einen liberierenden Akt im Sinn eines freiwilligen schenkungsweisen Schulderlasses gleichsam vereitelt, sodaß die Situation aus der Sicht des Reuewilligen nach allen für die gesetzlich vorgesehene Strafaufhebung maßgebenden Gesichtspunkten nicht anders zu beurteilen ist als eine wirkliche Gutmachung mit anschließender schenkungsweiser Rückerstattung des Geleisteten an ihn im Sinn des § 167 Abs 2 StGB oder ein ernstliches Bemühen seinerseits in Verbindung mit einer Erstattung in seinem Namen durch einen Dritten gemäß § 167 Abs 4 StGB (so schon EvBl 1980/70, 11 Os 37/80).

Entscheidungen
5