RS0095161 – OGH Rechtssatz
RS0095161 – OGH Rechtssatz
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Das Tatbild des § 198 Abs 1 StGB wird nur verwirklicht, wenn eine Gefährdung des Lebensbedarfes des Unterhaltsberechtigten eintritt oder eingetreten wäre, falls nicht Dritte - ein subsidiär Unterhaltspflichtiger oder die öffentliche Hand - diese abgewendet hätten. Eine solche - wirkliche oder fiktive - Gefährdung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsberechtigte über eigene ausreichende Einkünfte verfügt.