JudikaturJustizRS0095155

RS0095155 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2019

Die Schadenersatzverpflichtung des reuewilligen Täters erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 167 StGB auf den "ganzen aus der Tat" im Sinne deliktstypischer Verknüpfung damit entstandenen Schaden. Sie deckt sich insoweit nicht unbedingt mit dem weitergehenden zivilrechtlichen Schadensbegriff, der bei vorsätzlich verursachtem Schaden zur Leistung voller Genugtuung verpflichtet (§ 1324 ABGB). Die täterbezogene Komponente dieses Strafaufhebungsgrundes führt vielmehr zu einer Beschränkung der Ersatzpflicht auf das dem Täter objektiv überschaubare Ausmaß des aus der Tat entstandenen Gesamtschadens; unter Heranziehung zivilrechtlicher Begriffe somit auf den Ersatz des positiven Schadens auf Grund objektiv-abstrakter Schadensberechnung.

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3