JudikaturJustizRS0095114

RS0095114 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2023

Die im § 206 Abs 1 StGB umschriebene Tathandlung besteht nicht im Vollzug, sondern im Unternehmen des außerehelichen Beischlafs. Deliktsvollendung setzt daher keineswegs die Vollziehung des Beischlafes, also das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers voraus. Ein Beischlaf im Sinne des § 206 Abs 1 StGB ist vielmehr bereits dann unternommen und dieses Delikt damit vollendet, wenn es zwar zu einem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers nicht kommt, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu angesetzt und solcherart der Geschlechtsakt versucht wird. Zur Vollendung des Verbrechens nach § 206 StGB genügt demnach die Berührung des Geschlechtsteils des Täters mit jenem des Tatopfers, wenn dies mit auf Vollziehung des außerehelichen Beischlafs gerichtetem Vorsatz erfolgt.

Entscheidungen
29